Jobarten
Jobben? Verschaff dir einen guten Überblick
Du musst neben deinem Studium jobben, bist aber unsicher, welche Art von Job du überhaupt als Studierende*r übernehmen kannst, ohne beispielsweise den Kindergeldanspruch zu verlieren? Du fragst dich, ob du Lohnsteuer oder Rentenversicherungsbeiträge zahlen musst? Und wie steht es eigentlich um deine Krankenversicherung, wenn du nebenbei arbeitest? Fragen über Fragen also.
Besser vorher informieren
Wir wollen Licht ins Dunkel bringen und euch einen ersten Überblick zum Thema geben. Auf dieser Seite stellen wir euch die verschiedenen Jobarten kurz vor. Unter Steuern und Sozialabgaben findet ihr alles, was es zur jeweiligen Jobart zu beachten gilt, um Fehler beim Jobben neben dem Studium zu vermeiden.
CampusOffice bietet individuelle und persönliche Hilfe
Solltet ihr individuelle und persönliche Hilfe zum Thema Jobben benötigen, ist das CampusOffice von AStA und DGB eine gute Anlaufstelle. Erwerbstätige Studierende werden hier zu arbeitsrechtlichen Themen beraten.
Minijob: kennst du vielleicht auch als bisherigen 450-Euro-Job
Zum 01.10.2022 wurde die Minijob-Grenze erfreulicherweise auf 520 Euro angehoben. Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden anteilig auf jeden Arbeitsmonat angerechnet und fließen in die Entgeltgrenze mit ein.
Auf die Höchstdauer achten
Kurzfristige Minijobs werden auch kurzfristige Beschäftigungen genannt. Wichtig ist, dass ihr im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage arbeitet. Das können drei Monate am Stück sein oder 70 Tage über das Jahr verteilt. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle.
Der Verdienst ist entscheidend
Der Werkstudierenden-Status ist ein Status innerhalb der Sozialversicherung. Dieser gilt für alle „ordentlichen Studierenden“, also für Studierende im Präsenzstudium und ohne Beurlaubung, die neben dem Studium in abhängiger Beschäftigung arbeiten und keinen Minijob (geringfügig oder kurzfristig) ausüben.
Sobald ihr monatlich nicht geringfügig oder kurzfristig beschäftigt seid, handelt es sich um einen regulären Job. Dabei werden durch den Werkstudierenden-Status nur Abzüge in der Rentenversicherung fällig, aktuell 9,3 Prozent des Bruttoentgeltes für euch als Arbeitnehmende. Verdient ihr mehr als 520 Euro, aber weniger als 1.600 Euro, handelt es sich um einen regulären Job mit der Möglichkeit des Übergangsbereichs, bei dem der Anteil zur Rentenversicherung gestaffelt nach Einkommen steigt (sogenannte Midijobs im Übergangsbereich). Ab einem Entgelt von 1.600,01 Euro fällt der volle Beitrag zur Rentenversicherung an.
Du hast mehrere Jobs?
Solltet ihr mehrere Jobs ausüben müssen, gilt es einiges zu beachten:
- Wenn mehrere geringfügige Minijobs parallel ausgeübt werden, werden die Arbeitsverdienste zusammengerechnet. Ergibt die Summe mehr als 520 Euro je Monat werden alle Minijobs sozialversicherungspflichtig. Es entstehen also Abzüge in der Rentenversicherung.
- Neben einer regulären Beschäftigung ist auch noch eine geringfügige Beschäftigung möglich.
- Auch möglich ist neben einer kurzfristigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung während des Studiums. Beide Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet.
Bei geringfügigen Minijobs ist zu beachten, dass die Entgeltgrenze von 520 Euro pro Monat oder 6.240 Euro im Jahr nicht überschritten wird.
Es gibt aber Ausnahmen:
- Beträgt der Jahresverdienst als Minijobberin oder Minijobber bis zu 6.240 Euro wegen schwankendem Einkommen, darf der Verdienst in einzelnen Monaten auch mehr als die eigentlichen 520 Euro betragen.
- Übersteigt der Jahresverdienst aber 6.240 Euro, weil in einigen Monaten mehr als 520 Euro verdient wurden, kommt es darauf an, ob dies regelmäßig und vorhersehbar oder gelegentlich und nicht vorhersehbar geschah. Passiert das gelegentlich und nicht vorhersehbar, das heißt bis zu zwei Mal in einem 12-Monats-Zeitraum, bleibt die Tätigkeit ein Minijob. In solchen Ausnahmefällen darf der Jahresverdienst auch weit mehr als 6.240 Euro betragen. Bekommst ihr aber regelmäßig mehr, müsst ihr als regulär Beschäftige mit Abgaben in der Rentenversicherung umgestellt werden. Als „nicht vorhersehbar“ gilt zum Beispiel eine Krankheitsvertretung, als „vorhersehbar“ das Weihnachtsgeschäft.
- Ein Wechsel von einer regulären Beschäftigung in einen geringfügigen Minijob und zurück ist auch möglich, wenn das Entgelt die 520-Euro-Grenze unterschreitet.
Dir reicht's noch nicht?
Ihr wollt euch noch weiter informieren? Dann schaut doch einfach mal auf der Seite von studis-online oder auf den Seiten vom Deutschen Studentenwerk vorbei. Dort findet ihr umfangreiche Informationen zum Thema Jobben.
Das CampusOffice von AStA und DGB berät euch gern persönlich und ganz individuell.