Arbeiten
Was ihr beachten solltet
Viele von euch müssen vermutlich neben dem Studium arbeiten. Seid ihr noch auf der Suche nach dem passenden Job, ist es in jedem Fall ratsam, sich mit den verschiedenen Jobarten und den damit verbundenen Regelungen für Studierende vertraut zu machen, damit ihr keine böse Überraschung erlebt, zum Beispiel wenn ihr Hinzuverdienstgrenzen überschreitet. Auf der Seite Jobarten haben wir für euch die verschiedenen Jobarten kompakt zusammengefasst. Auf der Seite Steuern und Sozialabgaben könnt ihr nachlesen, welche Regelungen es für welche Jobart zu beachten gilt.
Jobangebote finden
Jobangebote findet ihr auf den Internetseiten der Arbeitsagentur, eine Haushalts-Jobbörse auf der Seite der Minijobzentrale. Auch Tageszeitungen und Jobbörsen sind einen Blick wert, ebenso wie das Jobportal der h_da. Auf den Seiten eurer Fachbereiche finden sich oftmals auch – meist fachbezogene – Jobangebote.
Kenne die Vor- und Nachteile
Natürlich gibt es auch die Möglichkeit einer (geringfügigen) Selbstständigkeit während des Studiums. Eine selbstständige Beschäftigung während des Studiums hat Vorteile, wie zum Beispiel eine freie Zeiteinteilung, die Möglichkeit, nur Aufträge anzunehmen, die auch gewollt sind und natürlich das Unabhängigsein. Gleichzeitig birgt die Selbstständigkeit aber auch eine Reihe von Nachteilen. So müssen beispielsweise Fristen gegenüber Auftraggeber*innen eingehalten werden, Ihr müsst euch selbst um die Buchhaltung kümmern und vor allem kann es Durststrecken geben, in denen ihr keine Aufträge habt. Deshalb ist es in jedem Fall sinnvoll, sich vor der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ausführlich zu informieren und beraten zu lassen. Hilfestellung erhaltet ihr beispielsweise beim Campusoffice Darmstadt.
Gleiches Recht für (fast) alle
Unabhängig von der Beschäftigungsform gelten für euch die gleichen gesetzlichen Regelungen des Arbeitsrechts wie für alle Arbeitnehmer*innen:
- Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag,
- Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
- Zahlung des Mindestlohns,
- bezahlter anteiliger Urlaubsanspruch,
- Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld (sofern diese Leistungen auch allen anderen Arbeitnehmer*innen gezahlt werden),
- Einhaltung von Kündigungsfristen,
- Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Für selbständig beschäftigte Studierende gelten diese Regelungen leider nicht.
12 Euro – ist doch wohl das Mindeste?
In Deutschland gilt der Mindestlohn, der seit Oktober 2022 12 Euro pro Stunde beträgt. Sofern ihr nicht in Unternehmen mit Tarifbindung und höheren Entgelten arbeitet, gilt der Mindestlohn auch für euch als Studierende. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Gefahrenzulagen oder Trinkgelder dürfen nicht in die Kalkulation des Mindestlohns einbezogen werden. Der Mindestlohn muss auch für geringfügig entlohnte Minijobs gezahlt werden. Bei einem monatlichen Verdienst von 520 Euro ergibt sich somit eine maximale Arbeitszeit von 43,33 Stunden pro Monat. Die Arbeitszeit sollte deshalb genau erfasst werden!
Privileg Werkstudierenden-Status
Das Privileg des Werkstudierenden-Status umfasst die Befreiung von Abgaben in der Sozialversicherung. Ausgenommen ist allerdings die Rentenversicherung. Der Werkstudierenden-Status gilt aber nur für „ordentliche Studierende in der Sozialversicherung“. Die Krankenkassen haben diese Einschränkung festgelegt. Für sie ist ein*e „ordentliche*r Student*in“, wer das Studium als „Hauptberuf“ ausübt und nebenher nicht mehr als 20 Stunden pro Woche (Summe aller Nebenjobs) während der Vorlesungszeiten arbeitet.
Überschreiten der 20 Stunden bei Semesterferienjob
Ist die Beschäftigung beziehungsweise die erhöhte Wochenstundenanzahl auf die vorlesungsfreie Zeit beschränkt, können auch mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet werden (Semesterferien-Job).
Überschreiten der 20 Stunden während der Vorlesungszeit
Arbeitet ihr in einer auf bis zu maximal 26 Wochen befristeten Beschäftigung, kann die wöchentliche Arbeitszeit die 20-Stunden-Regelung auch während der Vorlesungszeit überschreiten, wenn der überschreitende Teil eurer Arbeitszeit aufs Wochenende, nachts oder abends entfällt.
Bei Krankenkasse informieren
Empfehlenswert ist es, sich bei der eigenen Krankenkasse zu informieren. Manche nehmen es mit der 20-Stunden-Regelung sehr genau, andere wiederum zeigen sich kulant, wenn für sie ersichtlich ist, dass ihr eurem „Hauptberuf“ erfolgreich nachkommt.
Keine Verbotsregelung
Im Übrigen ist die 20-Stunden-Regelung keine Verbotsregelung. Wenn ihr mehr arbeiten möchtet oder müsst, geht dies natürlich auch. Es gilt dann nur nicht der Werkstudierenden-Status. Auf euren Status als Student*in innerhalb der Hochschule hat dies aber keinen Einfluss. Solange ihr immatrikuliert seid, bleibt ihr auch Student*in.
Urlaubssemester und Werkstudierenden-Status
Bei einem Urlaubssemester gilt die 20-Stunden-Regelung und der Werkstudierenden-Status ebenso nicht: Wenn ihr im Urlaubssemester einer regulären Beschäftigung nachgeht, müsst ihr aus eurem Einkommen ganz regulär Beiträge in alle Sozialversicherungszweige entrichten. Nach dem Urlaubssemester könnt ihr aber wieder in den Werkstudierenden-Status und gegebenenfalls in die studentische Krankenversicherung zurückwechseln.
Kenn dein LImit
Je nach Jobart, die ihr ausübt, gibt es unterschiedliche Höchstgrenzen oder Freibeträge, die gegebenenfalls zum Verlust anderer Leistungen führen können. Dies betrifft zum Beispiel die Familienversicherung bei einem Entgelt von über 520 Euro. In einer Zweitausbildung bei einer Beschäftigung von mehr als 20 Stunden in der Woche kann es zu einem Verlust des Kindergeldanspruchs kommen. Überschreitet ihr als BAföG-Berechtigte die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.251 Euro im Bewilligungszeitraum (nicht identisch mit Kalenderjahr!) kann dies zum Verlust beziehungsweise zur Reduzierung des BAföG führen.
Rechnen hilft
In der Regel ist ein geringfügiger Minijob in allen Punkten unschädlich. Bei allen anderen Jobarten solltet ihr mögliche Konsequenzen für euch durchrechnen oder gegebenenfalls eine Beratung in Anspruch nehmen. Nehmt doch einfach Kontakt zum CampusOffice von AStA und DGB auf, um euch entsprechend beraten zu lassen.
Beratung für erwerbstätige Studierende
Der AStA bietet gemeinsam mit dem DGB eine Beratung für erwerbstätige Studierende an – das CampusOffice Darmstadt. Hier kannst du dich individuell und persönlich informieren, wenn du Probleme oder Stress im Studierendenjob hast oder du Informationen zu arbeitsrechtlichen Themen wie Gehalt, Urlaub, Kündigung, Arbeitsvertrag oder Gültigkeit eines Tarifvertrages suchst.
CampusOffice Darmstadt
im AStA-Büro
Schöfferstraße 3
Gebäude C 10 (Hochhaus)
Raum ZG.02
Zwischengeschoss
64295 Darmstadt
hda@campusoffice-darmstadt.de
Die Sprechzeiten des CampusOffice findet ihr auf den Webseiten des AStA.