Finanzen

Steuern und Sozialabgaben

Behaltet den Überblick

Wenn ihr neben eurem Studium jobben müsst, sind natürlich auch die Themen Steuern, Rentenversicherung und andere Abgaben in der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) wichtig. Setzt euch am besten frühzeitig mit diesen Themen auseinander, damit ihr die für euch beste Lösung findet.


Solltet ihr kennen ...

Aber auch die Werkstudierenden- und die Mindestlohn-Regelung solltet ihr kennen und wissen, was zu beachten ist bei der Kombination mehrerer Jobarten oder was für den Kindergeldbezug gilt.

Lohnsteuer

Im Allgemeinen zahlt ihr keine Lohnsteuer, wenn euer Jahresbruttoentgelt den Betrag von 10.908 Euro (Stand Januar 2023) nicht überschreitet. Dies trifft für alle geringfügigen Minijobs und meist auch für kurzfristige Beschäftigungen zu.


Steuerklassen

Abhängig ist die Zahlung der Lohnsteuer von der Steuerklasse, mit der ihr arbeitet. Bei der Steuerklasse 1 wird die Lohnsteuer erst fällig, wenn ihr den oben genannten Betrag überschreitet. Bei regulären Jobs, welche dauerhaft ausgeübt werden, kann es zur Erhebung von Lohnsteuer kommen. Falls ihr neben einer regulären Beschäftigung eine weitere ausübt, wird diese in der Regel mit der Steuerklasse 6 abgerechnet und es fällt Lohnsteuer an, die ihr aber, sofern ihr unter dem genannten Freibetrag bleibt, im Folgejahr über die Abgabe einer Steuererklärung vom Finanzamt erstattet bekommt.

Empfehlenswert ist es auch, bei dem besser entlohnten Job die bessere Steuerklasse anzugeben, also diesen Job als Hauptjob zu betrachten. Je nach persönlicher Situation können auch die Steuerklassen 2 – 5 für euch zutreffen, welche unterschiedliche Lohnsteuerabzüge oder Freibeträge zur Folge haben. Das könnte zum Beispiel zutreffen, wenn ihr Kinder habt oder bei einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit der*dem Partner*in. Die Steuerklasse 1 gilt für alle ledigen und kinderlosen Arbeitnehmer*innen. Die Klasse 6 gilt grundsätzlich bei der Aufnahme einer zweiten Beschäftigung.


Pauschaler Lohnsteuerabzug

Bei einem geringfügigen Minijob gibt es die Möglichkeit des pauschalen Lohnsteuerabzuges, der von*vom Arbeitgeber*in getragen werden kann. Es kann also in diesem Fall auf die Mitteilung der persönlichen Lohnsteuermerkmale verzichtet werden. Bei allen anderen Jobarten ist es empfehlenswert, die Lohnsteuermerkmale anzugeben, da die pauschalen Lohnsteuerabzüge in diesen Fällen unverhältnismäßig hoch sind.


Praktikum und Abschlussarbeit in Unternehmen

Wenn ihr während des Praktikums oder der Abschlussarbeit in einem Unternehmen ein monatliches Entgelt von mehr als 520 Euro bekommt, dann sind diese Tätigkeiten auch einkommensteuerpflichtig.

Krankenversicherung muss sein

Da ihr mit der Immatrikulation an der Hochschule eine Krankenversicherung nachweisen müsst, fallen für euch beim Jobben keine Abzüge in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Das ist der Vorteil des Studierendenstatus, so dass ihr bei gleichem Entgelt mitunter mehr Geld auf dem Konto habt als „normale“ Beschäftigte.


Die Krankenversicherung kann:

  • eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse sein (in der Regel bis zu einem Alter von 25 Jahren),
  • eine eigene studentische Versicherung in den gesetzlichen Krankenkassen,
  • eine private Krankenversicherung (eigene oder Familienversicherung),
  • eine Krankenversicherung aus dem Heimatland, mit dem ein Abkommen der gesetzlichen Krankenversicherungsträger besteht (alle Länder der EU, einige andere Länder Europas sowie die Türkei und Tunesien).

Die studentische Krankenversicherung schließt die Pflegeversicherung mit ein.


Einkommensgrenze und Familienversicherung

Wenn ihr einen Job aufnehmt, sind verschiedene Einkommensgrenzen für die einzelnen Möglichkeiten zu beachten:

  • Bei einem Entgelt von maximal 520 Euro aus einer geringfügigen Beschäftigung könnt ihr unbeschadet in der Familienversicherung verbleiben.
  • Sobald ihr mehr als 520 Euro verdient, muss eine eigene studentische Krankenversicherung abgeschlossen werden. Dies trifft auch auf Entgelte aus einem Praktikum oder als Bachelorandin oder Bachelorand zu.


Private Krankenversicherung

Wenn ihr privat krankenversichert seid, dann muss die*der Arbeitgeber*in in einer geringfügigen Beschäftigung keine pauschalen Abgaben für die Krankenversicherung zahlen.


Freiwillige Krankenversicherung

Für Studierende, die auf Grund ihres Alters (Vollendung des 30. Lebensjahres) aus der studentischen Krankenversicherung herausfallen und sich freiwillig versichern müssen, ist zu überlegen und durchzurechnen, ob es günstiger ist, sich bei einem regulären Job gegebenenfalls als „normale*r“ Arbeitnehmer*in einstufen zu lassen, also mit allen anteiligen Abzügen in allen Zweigen der Sozialversicherung (außer Arbeitslosenversicherung). Das kann günstiger sein als eine freiwillige Krankenversicherung.


Krankenversicherung für Studierende aus EU-Ländern oder Staaten mit Krankenversicherungsabkommen

Wenn ihr aus einem EU-Land oder einem anderen Staat mit Krankenversicherungsabkommen kommt und einen Job aufnehmt, dann müsst ihr eine eigene studentische Krankenversicherung für die Dauer des Jobs abschließen. Das trifft auch auf Pflichtpraktika mit Entgelt oder die Anfertigung der Abschlussarbeit in einem Unternehmen mit Entgelt zu. Nur bei unentgeltlichen Praktika oder wenn die engen Voraussetzungen der Bachelorandin oder des Bachelorands erfüllt sind, muss keine eigene Krankenversicherung abgeschlossen werden.

In der Regel müsst ihr Rentenversicherungsbeiträge zahlen

Auch wenn beim Jobben für euch keine Abzüge in den anderen Zweigen der Sozialversicherungen anfallen, müsst ihr in der Regel Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Der Rentenversicherungsbeitrag liegt aktuell bei 18,6 Prozent, welchen sich Arbeitnehmende und Arbeitgebende paritätisch teilen.


Minijob 

Beim geringfügigen Minijob ist von euch als Arbeitnehmende ein Anteil von aktuell 3,6 Prozent des Bruttoentgeltes zu zahlen. Wichtig dabei ist, dass ihr mindestens ein monatliches Entgelt von 175 Euro erhaltet. Wenn ihr dies durch unregelmäßige Arbeitszeiten und dementsprechend schwankendem Entgelt nicht sicherstellen könnt oder generell keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen möchtet, habt ihr die Möglichkeit, euch von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dann zahlt nur die*der Arbeitgeber*in Pauschalbeträge an die Minijobzentrale. Allerdings kann eine Befreiung von der Rentenversicherung erst nach Beendigung des Minijobs und mit der Neuaufnahme eines anderen Minijobs bzw. mit einem neuen Vertrag zurückgenommen werden. Während man sich jederzeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen kann (gilt dann für alle ausgeübten Minijobs), ist der Weg zurück nicht so leicht möglich. Und bei einer Befreiung entgehen euch wertvolle Punkte für die „Irgendwann-mal-wahrscheinlich-Rente“.


Minijob in Privathaushalten 

Bei einem geringfügigen Minijob in Privathaushalten beträgt der Anteil zur Rentenversicherung für euch als Arbeitnehmende 13,6 Prozent des Bruttoentgeltes. Auch hier gilt die Mindestbemessungsgrundlage von mindestens 175 Euro und es gibt die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Eine Befreiung im geringfügigen Minijob kann jederzeit beantragt werden, also auch schon während der laufenden Beschäftigung. Diese Befreiung gilt dann für alle Minijobs, die ihr habt. Leider ist ein Rücktritt von der Befreiung und Zahlung in die Rentenversicherung während der Beschäftigungsdauer nicht möglich – dies geht erst nach Beendigung der geringfügigen Beschäftigung und Neuaufnahme eines Jobs.


Übergangsbereich 

Bei einem Einkommen zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro steigt die Rentenversicherung mit zunehmendem Entgelt. Dies gilt als Übergangsbereich. Eine Befreiung von der Rentenversicherung ist nicht möglich. Ab 1.600,01 Euro werden dann 9,3 Prozent vom Bruttoentgelt in die Rentenversicherung gezahlt.


Pflichtpraktikum, Abschlussarbeit in Unternehmen, kurzfristige Minijobs 

Ausgenommen von den Zahlungen in die Rentenversicherung sind nur Entgelte während des Pflichtpraktikums oder als Bachelorandin oder Bachelorand sowie für kurzfristige Minijobs – unabhängig vom Einkommen.

Ihr könnt nicht genug kriegen?

Sollten euch die von uns zusammengestellten Infos zum Thema nicht ausreichen, schaut doch einfach (mal wieder) bei studis-online vorbei. Hier findet ihr umfangreiche Infos zum Thema Studium und Steuern und studentischer Krankenversicherung.

Im Flyer "Tipps für Studenten: Jobben und Studieren" der Deutschen Rentenversicherung findet ihr viele nützliche Infos zum Thema Sozialabgaben.